· 

Beschränkung von Angeboten auf Geschäftskunden

Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2010 (I ZR 99/08) entschieden, dass im Fall einer ausdrücklichen Beschränkung von Angeboten auf Geschäftskunden trotzdem verpflichtet ist, die für Verbraucher relevanten Informationspflichten zu erteilen. Für den Begriff der Wettbewerbshandlung kommt es gemäß BGH bei einer Werbung gegenüber Privatkunden nicht darauf an, ob tatsächlich ein Verkauf an diese erfolge. Die relevanten Angebote waren geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern zu beeinträchtigen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Werbende subjektiv vorbehält, den Erfolg einer Irreführung nicht auszunutzen.

Der Entscheidung zugrunde lag das Angebot eines Gebrauchtwagenverkäufers ohne Angabe des Mehrwertsteueranteils. Gerügt wurde ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in Verbindung mit den Ansprüchen aus dem UWG. Der BGH bestätigte die Rechtmäßigkeit der wettbewerbsrechtlich fundierten Abmahnung.