Misslungene Rufnummernmitnahme

Ein Kunde ist berechtigt, einen Telekommunikationsvertrag fristlos zu kündigen, wenn ein Telekommunikationsunternehmen mit dem Slogan „Wir erledigen dann alles Weitere für Sie“ u. a. die Verwendbarkeit der bisherigen Rufnummer verspricht, dies jedoch misslingt. Nach dem Anbieterwechsel stellte sich heraus, dass es zu einem Fehler bei Übernahme gekommen war. Der Anschluss des Kunden war für Fremdnetze nicht erreichbar. Angesichts der erfolglosen Bemühungen zur Fehlerbehebung und einer Fristsetzung, die nicht zum Erfolg führte, kündigte der Kunde fristlos. Die Klage des Internetanbieters auf Zahlung der monatlichen Gebühr wurde durch den BGH abgewiesen. Der BGH sieht eine wirksame Kündigung (BGH III ZR 231/12).