„Durchgeknallte Frau“ ist persönlichkeitsverletzend

Vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht gedeckt ist die Bezeichnung als „durchgeknallte Frau“. Sie stellt vielmehr eine ehrverletzende Äußerung dar. So entschied das Bundesverfassungsgericht. Diese Auffassung ist auch im Zusammenhang mit einer im öffentlichen Leben stehenden Person persönlichkeitsrechtsverletzend. Im zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich um eine Landrätin, die sich gegen den Inhalt einer Internetpräsenz wandte, im Rahmen derer sie u. a. als „durchgeknallte Frau“ betitelt wurde. Diese Bezeichnung beeinträchtigt die Dame im Rahmen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches seine Schranken nur gemäß Art. 2 Abs. 1 GG findet. Die Betreiberin der Internetseite wandte insoweit ihr Recht auf Meinungsfreiheit ein gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Diese unterschiedlichen Interessen galt es abzuwägen. Das zuvor angerufene OLG sah die Äußerung durch das Recht auf Meinungsfreiheit grundsätzlich abgedeckt. Durch die im Kontext der Bezeichnung liegende Aussage hielt das Verfassungsgericht an dieser Auffassung nicht fest und bejahte stattdessen das Schutzrecht gemäß Art. 2 zugunsten der ehrverletzten Dame.