Mehr und mehr werden Fotos von Arbeitnehmern in Unternehmensprofilen genutzt. Die Motivation dafür mag differenzieren. Undifferenziert ist jedoch die rechtliche Bewertung. Ohne eine Einwilligung des Arbeitsnehmers ist eine Verwendung nicht gestattet. Im Zusammenhang mit der Einwilligung sollte dem Arbeitnehmer bei der Fertigung des Fotos konkret genannt werden, wozu das Foto genutzt wird. In einem vom LAG Köln entschiedenen Sachverhalt lächelte die Arbeitnehmerin anlässlich eines Telefonats in die Kamera. Das Foto war hinsichtlich des Aussagewertes unauffällig. Dem Anspruch auf Löschung dieses Fotos kam das LAG nicht nach, die Angestellte unterlag (LAG Köln vom 10.08.2009).
Bei nicht mehr im Betrieb befindlichen Arbeitnehmern ändert sich diese Bewertung. Das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis genügt als Widerrufsgrund. Das Unternehmen verstößt mit der Veröffentlichung gegen die Pflicht, Rücksicht auf die Rechtsgüter und berechtigten Interessen früherer Mitarbeiter zu nehmen. Dem gegenüber hat der Mitarbeiter ein erhebliches Interesse an einer Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung. Ein Mitarbeiter muss nach dem Ausscheiden nicht dem öffentlichen Anschein zustimmen, noch weiter im Unternehmen beschäftigt zu sein (so LAG Frankfurt am Main vom 24.01.2012).