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eBay-AGBs und BGH

Bislang war die Auffassung des BGH gegenüber den AGBs auf der Plattform eBay, dass diese keine unmittelbare Auswirkung zwischen Anbieter und Bieter haben könnten, sondern allein zwischen eBay und dem jeweiligen Nutzer wirke. Von dieser Rechtsprechung ist der BGH nunmehr offensichtlich abgerückt im Rahmen des Urteils vom 28.03.2012. Er nimmt dort ausdrücklich Bezug auf § 7 Ziff. 1 der eBay-AGB, wonach es untersagt ist, Artikel, deren Angebot, Verkauf oder Erwerb gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen, auf eBay anzubieten; gemäß dem gesondert geregelten Grundsatz zu Repliken und Fälschungen ist es explizit verboten, Fälschungen und rechtswidrige Repliken anzubieten. Diese Regelung ist laut BGH bei der Auslegung von Willenserklärungen eines Anbieters mit einzubeziehen.