Überlegungen beim Erhalt einer Abmahnung

Die grundsätzliche Frage eines Adressaten einer Abmahnung muss zunächst sein, ob eine gewisse Berechtigung für die Abmahnung bestehen kann. Ist das Computerspiel, Musikwerk, Foto, etc. überhaupt bekannt. Keinesfalls sollten, egal zu welchem Ergebnis diese Frage führt, Fristen ignoriert werden.

Selbst wenn gewisse Umstände für eine Berechtigung einer Abmahnung sprechen, müssen die in der Abmahnung beinhalteten Folgen nicht zutreffen.

 

Die Ignoranz von Fristen kann eine einstweilige Verfügung nach sich ziehen, deren Kostenbegleitung durchaus Bedeutsamkeit erlangen kann und vermieden werden könnte.

 

Neben dem Unterlassungsanspruch interessiert die meisten Abgemahnten der Schadenersatzanspruch. Bei der Bemessung werden diverse Aspekte berücksichtigt:

 

1. Der Wert des rechtsverletzten Werks.

2. Die Dauer der Rechtsverletzung.

3. Die Menge eventueller Kopien.

 

Nicht immer stimmen die in den Abmahnungen gelisteten Werte mit real umsetzbaren Werten überein.

 

Hinzu kommt der Kostenersatz des Abmahners, mithin die Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts, sowie eventuelle zur Ermittlung notwendigen Kosten. Die Kosten des Rechtsanwalts bemessen sich am sogenannten Streitwert oder Gegenstandswert der Angelegenheit.

 

Bei Urheberrechtsverletzungen berechnet sich dieser Wert aus fiktiven Lizenzgebühren, die der Abgemahnte hätte bezahlen müssen, wenn er das Werk in Lizenz erworben hätte. In anderen Fällen handelt es sich um einen zu beziffernden Schadenersatz. Der Unterlassungsanspruch an sich ist darüber hinaus zu beziffern. Insoweit wird auf einschlägige gerichtliche Urteile zurückgegriffen. Auch diese Vorgehensweise bedarf einer Transparenz und ist überprüfbar.