Soziale Netzwerke am Arbeitsplatz

Den gewaltigen Möglichkeiten der Nutzung sozialer Netzwerke stehen ebenso gewaltige Kontrollmöglichkeitsdefizite gegenüber. Die von Unternehmern gesteuerten diesbezüglichen Aktivitäten werden als gewollte Kommunikation bezeichnet. Dem gegenüber steht die ungewollte Kommunikation. Diese erfolgt, wenn eigene Mitarbeiter sich im Rahmen der unternehmenseigenen Plattform im Rahmen privater Kommunikation austauschen. Von ungewollter Kommunikation ist auch die Rede, wenn sich Dritte über ein Unternehmen oder dessen Produkte äußern, ohne dass das Unternehmen selbst Einfluss auf die Äußerungen nehmen kann. Problematisch ist, dass Inhalte, die über Social-Media-Kanäle veröffentlicht werden, dort für eine unbestimmte Zeit sehr vielen Menschen zugänglich sind. Nach der Veröffentlichung können sich die Inhalte verselbständigen und eine Beeinflussung auf diese dem Unternehmen komplett entgleiten. In rechtlicher Hinsicht besteht die Besonderheit, dass ein Unternehmen, welches Mitarbeiter oder Personen mit der Betreuung mit eigenen Social- Media-Angeboten beauftragt, für deren Fehler einstehen muss. Insbesondere § 31 BGB und § 10 TMG sind relevant. Auftrags- und Arbeitgeber haften für weisungsgebundene Personen. Diese Haftung erlischt, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Personen sorgfältig ausgewählt, überwacht und instruiert wurden. Nach letzter Regelung gilt das Haftungsprivileg für Inhalte Dritter, nicht für Personen, die einem Unternehmen unterstehen oder von diesem beaufsichtigt werden.

 

Anders:

Wer andere mit der Betreuung des eigenen Social-Media-Angebots beauftragt, muss sich darum kümmern, dass diese Personen die rechtlichen Rahmenbedingungen und Grenzen kennen. Trotz dieser Probleme ist es umso verblüffender, dass in vielen Unternehmen keine Vorgaben existent sind, wie Mitarbeiter mit sozialen Medien umgehen sollen. Unternehmen können die Gefahren, die sich in der unbekümmerten Nutzung ergeben, ganz konkrete finanzielle Folgen nach sich ziehen, beispielsweise für Produktrückrufe oder im Hinblick auf Imageschäden. Für die Mitarbeiter besteht die Gefahr arbeits- und personalrechtlicher Konsequenzen.

 

Vorschlag: Social Media Guidelines, wie z. B. :

 

- Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit,

- Kommunikationsverhalten der Mitarbeiter,

- Umgang mit vertraulichen Informationen innerhalb sozialer Netzwerke,

- rechtliche Stolpersteine im Social Web

- Social-Media-Verantwortlichkeit im Unternehmen

- Konsequenzen bei Verstößen.