Die Kontrolle über eigene Daten droht in einem sozialen Netzwerk vollkommen verloren zu gehen. Dabei steht fest: Die ungefragte Veröffentlichung einer privat erhaltenen Nachricht im Rahmen eines sozialen Netzwerks wie Facebook ist nicht zulässig.
Ein Facebook-User veröffentlichte ohne Rückfrage eine private Nachricht von einem anderen Nutzer im Rahmen einer öffentlichen Gruppe auf Facebook. Dem Absender gefiel dies nachvollziehbar nicht, er wehrte sich gegen die Veröffentlichung. Der User erhielt einen Unterlassungsanspruch, im Rahmen dessen es unter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft verboten wurde, die persönliche Mitteilung des Users auf Facebook zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung einer privaten Nachricht verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders. Eine Ausnahme hiervon kann es nur in Fällen geben, in denen das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers überwiegt (OLG Hamburg, 7 W 5/13).