1. Mehrwertdienstnummern dürfen im Zusammenhang mit Erklärungen oder Fragen zum Vertrag nicht mehr verwendet werden. Dies gilt auch für die Verwendung von Mehrwertedienstnummern im Impressum. Dies hat insbesondere damit zu tun, dass zukünftig die Möglichkeit besteht, dass Verbraucher den Widerruf eines Vertrages telefonisch erklären können.
2. Bei Beginn des Bestellvorgangs muss über Lieferbeschränkungen informiert werden. Dies gilt insbesondere für Orte, die nicht beliefert werden, wie z. B. ein Versand in das Ausland, auf
Inseln,
etc.
3. Bei Beginn des Bestellvorgangs muss klar und deutlich über die Akzeptanz der Zahlungsmittel informiert werden. In Webshops kann mit einem entsprechenden Link auf die akzeptierten Zahlungsmittel konkret verwiesen werden. Dies muss jedoch unmittelbar bei Beginn des Bestellvorgangs erfolgen.
4. Eine zusätzliche Gebühr für ein bestimmtes Zahlungsmittel darf nicht mehr verlangt werden.
Dies bedeutet, dass in jedem Fall eine kostenlose Bezahlmöglichkeit gegeben sein muss. Möglicherweise besteht zu einem späteren Zeitpunkt die Notwendigkeit, nachweisen zu müssen, dass verlangte Gebühren niedriger sind als die tatsächlich entstehenden zusätzlichen Kosten.
5. Die automatische Zubuchung von entgeltpflichtigen Zusatzleistungen ist unzulässig.
6. Über Versandkosten, Fracht- oder Lieferkosten muss der Verbraucher informiert werden. Fehlt diese Information bzw. ist die Information fehlerhaft, entsteht der Anspruch auf Ersatz
der
Versandkosten nicht.
7. Über eine Lieferfrist muss konkret informiert werden.
8. Der Begriff des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts ersetzt die bisher bekannten Begriffe von Gewährleistung.
9. Es muss über Funktionsweisen digitaler Inhalte und anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte informiert werden. Diese Regelung bezieht sich vornehmlich auf herunterzuladende Programme, vor allem Apps.
10. Es muss über die Mindestvoraussetzungen von Hardware und Betriebssystemen informiert werden, die
zur Nutzung der Angebote erforderlich sind. Hier geht es um Interoperabilität und Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software.
11. Ein Widerrufsrecht kann der Verbraucher telefonisch ausüben. Insoweit muss in eine Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer mit aufgenommen werden, die nicht Mehrwertdienstnummer sein darf.
12. Der Verbraucher darf ein Widerrufsformular benutzen. Dieses Formular muss ihm vor Abgabe einer
Vertragserklärung zur Kenntnis gebracht werden. Der Händler sollte dies vorbereiten und bereitstellen.
13. Die Rücksendekosten kann der Shopbetreiber tragen. Alternativ können nunmehr dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegt werden. Die Vereinbarung einer 40 €-Klausel darf nicht mehr
genutzt
werden.
In diesem Fall muss in der Widerrufsbelehrung bereits über die konkreten bzw. voraussichtlichen
Rücksendekosten informiert werden. Da dies im Einzelfall problematisch sein kann, müssten ggf. technische Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die genutzte Shopsystematik
erkennt, um welche Ware und damit verbundenen Transportkostenalternativen es sich handelt und inwieweit darauf bezogen eine Berechnung automatisiert vorgenommen werden kann, die einer
Überprüfung Stand hält.
14. Handelt es sich um Lieferungen, die in Etappen erfolgen, sogenannte Teillieferungen, muss die genutzte Shopsoftware erkennen, ob möglicherweise eine oder mehrere Waren bestellt werden
und ob
diese getrennt geliefert werden. Im Bestellablauf muss diese Prüfung erfolgen und sich in der Formulierung der Widerrufsbelehrung zeigen.
15. Ein neuer Ausschluss des Widerrufsrechts besteht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Darauf muss im Rahmen des Ausschlusses des Widerrufsrechts konkret hingewiesen werden. Wichtig ist, dass der Ausschlussgrund ausschließlich versiegelter Waren gilt. Der Ausschlussgrund der Hygiene und/oder Gesundheitsschutzes alleine reicht nicht aus.
16. Werden digitale Inhalte per Download, etc. geliefert, bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers, dass der Händler mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der
Widerrufsfrist
beginnen darf. Es bedarf darüber hinaus der Bestätigung der Kenntnisnahme des Verbrauchers, durch diese Zustimmung mit Beginn der Ausführungen des Vertrages sein gesetzliches
Widerrufsrecht zu verlieren.