Der BGH hat am 12.07.2018 III ZR 183/17 entschieden, dass Erben einen Anspruch haben, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto einer Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu
gewähren. Begründet wird dies mit dem Nutzungsvertrag zwischen dem Verstorbenen und dem sozialen Netzwerkanbieter. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist dieser Vertrag auf die Erben übergegangen.
Die Vererblichkeit kann auch nicht durch eine vertragliche Bestimmung ausgeschlossen werden. Die Nutzungsbedingungen der sozialen Netzwerke enthielten darüber keine Regelung. Die Klauseln zum
Gedenkzustand sind nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Darüber hinaus haben sie einer Inhaltskontrolle nicht Stand gehalten und werden insoweit als unwirksam zu erklären
gewesen.
Auch das Wesen des Vertrages gibt keine Anlässe dafür, dass sich eine Unvererblichkeit ergibt. Es handelt sich nicht um höchstpersönliche Betrachtungen. Der höchstpersönliche Charakter folgt
nicht aus dem Nutzungsvertrag und den immanenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen. Der Abschluss des Nutzungsvertrages mit dem
Netzwerkbetreiber mag in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern im Netzwerk grundsätzlich vertraulich bleiben und nicht dritten Personen gegenüber offengelegt
werden. Die vertraglichen Verpflichtungen zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch grundsätzlich kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an
bestimmte Personen zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend darauf vertrauen, dass Nachrichten nur für das von ihm ausgeführte
Benutzerkonto zur Verfügung gestellt werden. Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur ein Kontoinhaber und nicht Dritte vom Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit
einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Berechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses. Eine
Differenzierung des Kontozugangs nach Vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten
auf die Erben über. So werden analoge Dokumente, wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt gemäß § 2047 Abs. 2 BGB und § 2373 S. 2 BGB. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür,
digitale Inhalte anders zu behandeln. Einen Ausschluss der Vererblichkeit aufgrund des postmortalen Persönlichkeitsrechts hat der BGH abgelehnt. Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch
nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig an die Position des Erblassers einrückt, nicht ein anderer im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG.
Es liegt auch keine Kollision mit dem Datenschutz vor. Die seit 25.05.2018 geltende DSGVO steht dem Zugang von Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange sind nicht betroffen, da die
Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der
Kommunikationspartner des Verstorbenen sind sowohl nach Art. 6 Abs. 1 b) Alt. 1 als auch nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zulässig. Sie ist sowohl zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung
gegenüber den Kommunikationspartnern erforderlich, als auch aufgrund berechtigter überwiegender Interessen der Erben, Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.