Das Landgericht Frankfurt hat am 21.12.2017 entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen einen Facebook-Nutzer besteht, wenn dieser bei Facebook intime Details und Fotos aus einer Beziehung veröffentlicht. Im vorliegenden Fall war die abgebildete Dame erkennbar. An der Erkennbarkeit werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gerade Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können. Es reicht vielmehr die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus. Ausreichend ist es, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsrechtsverletzende Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten Merkmale eine Identifizierung der Person vorzunehmen. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus dem Zusammenhang mit anderen Veröffentlichungen ergeben. Diese Voraussetzungen waren bei der Dame im vorgenannten Urteil gegeben. Im Print- / Online-Medienbereich sind Bilder von ihr im Zusammenhang mit dem Facebook-Profilinhaber zu sehen gewesen. Die Darlegungen greifen das Persönlichkeitsrecht unzulässig an.
Die Veröffentlichung einer Liebesbeziehung greift grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Artikel 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Artikel 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisten das Recht auf Achtung der Privatsphäre, welches jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, indem er seine
Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Hierzu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere ausschließt. Der
Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als privat eingestuft werden. Zur
Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden aus welchen Gründen auch nicht gewünscht ist. Weiterhin gehört dazu auch die
Information über Erkrankungen. Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung,
der der Entwicklung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt, ohne dass dieser Schutz
einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist. Diesem Kernbereich gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an. Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein
Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er
aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Dementsprechend betreffen Details über den Austausch von Intimitäten in einer Liebesbeziehung nicht nur den Bereich
der Privatsphäre, sondern den der Intimsphäre. Weiter kann auch bei Heranwachsenden die Berichterstattung über eine Beziehung einen Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich darstellen.
Heranwachsende sollen eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend genießen, so dass es Ihnen zugestanden sein soll, auf dem Weg zu einer gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu
Partnern führen zu können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden. Nach diesen Grundsätzen greift die angegriffene Äußerung insgesamt jedenfalls in den Bereich der
Privatsphäre, teilweise auch in den Bereich der Intimsphäre ein. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern
muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich
geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls, sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Es besteht ein Anspruch auf Löschung von allen Fotos, die eine betroffene Person zeigt.
Artikel 2 GG gewährt kein allgemeines oder sogar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber Einfluss und
Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, dass
auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren oder beherrschenden Voraussetzungen
vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von
Persönlichkeitsrechten verbunden. Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der verfahrensrechtlichen Werteentscheidung zugunsten des freien
eigenverantwortlichen Individiums auch, dass der einzelne grundsätzlich allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch sonst berechtigt
ist. Vor diesem Hintergrund kann bereits die Funktionsherrschaft eines Dritten über intime Aufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten diesem Kernbereich zugeordnet werden. Wer Bildaufnahmen und
Fotografien, die einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten; selbst wenn eine Verbreitung oder
Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt ist. Diese Macht ist umso größer, wenn Aufnahmen eine vollständige Entblößung der gänzlich privaten, der grundsätzlich absolut geschützten
Intimsphäre des Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität zeigen. Diese Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend empfunden, wenn sich der
Situationszusammenhang durch Beendigung einer Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsam
Erlebte entfällt, es aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird. Nach diesen Grundsätzen besteht die Verpflichtung,
sämtliche Bilder mit Intimbezug zu löschen. Soweit die für den Bestand einer Beziehung konkludent erteilte Einwilligung über die vorstehend beschriebene Manipulationsmöglichkeit bestanden haben
sollte, ist diese mit Beendigung der Beziehung entfallen.