Bei der Nutzung von digitalen Konten, wie z. B. bei Facebook, werden Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt, die vom jeweiligen Nutzer akzeptiert werden müssen, bevor die Freigabe der
entsprechenden Accounts erfolgen. Bei Facebook-Konten stehen Daten Dritter und deren Schutz hoch im Kurs. Bei einem E-Mail-Account besteht besonderes Interesse an den auf einem Server
gespeicherten E-Mails.
Problematisch sind die Persönlichkeitsrechte Dritter, die im Rahmen entsprechender sozialer medialer Accounts wie Facebook oder im Rahmen von Mail-Accounts eine Rolle spielen können. Der
Datenschutz daran kommt hinzu, schlussendlich handelt es sich auch um ein Fernmeldegeheimnis, welches es grundsätzlich zu wahren gibt. Der BGH hat nunmehr geurteilt, dass die von einem
Unternehmen angeführten AGB’s der Sicherheit des Kontos dienen und nicht der Vereinbarung einer höchstpersönlichen Leistung. Da es sich nicht um eine höchstpersönliche Leistung handelt, spricht
auch nichts dagegen, die Inhalte im Falle des Todes eines Account-Inhabers im Rahmen der gesetzlichen oder gewillkürten Erbschaft zu vererben.
Es bleibt insoweit abzuwarten, inwieweit die AGB’s der entsprechenden sozialen Netzwerke gegebenenfalls dergestalt angepasst werden bzw. Inhalte und Dienstleistungen in Richtung
höchstpersönlicher Leistungen angepasst werden, um der nunmehrigen Rechtsprechung gegebenenfalls zu entgehen. Keinesfalls muss davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Rechtsprechung in Zement
gemeißelt die nächsten Jahre für den jeden in Betracht kommenden digitalen Account Bestand haben wird.
Kein Problem dürfte sich für all jene Accounts ergeben, im Rahmen derer Sammlungen eine Rolle spielen, wie z. B. für Fotos, Musikarchive etc.