Ist die Veröffentlichung von Musikvideos als Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts zu begreifen?
Diese Frage legt der Bundesgerichtshof (BGH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor im Zusammenhang mit der Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube für von Dritten
hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte. Der zugrundeliegende Fall betrifft einen Musikproduzenten, der einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen hatte, welche ihn zur Auswertung von
Aufnahmen von Darbietungen berechtigte. Die Werke daraus wurden bei YouTube in Form von Videos mit Musikwerken eingestellt, darunter private Konzertmitschnitte und Musikwerke. YouTube wurde auf
Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung von Schadenersatzpflicht in Anspruch genommen. Das angerufene Landgericht (LG) gab der Klage bezüglich dreier Musiktitel statt und wies sie im
Übrigen ab. Das angerufene Oberlandesgericht (OLG) verurteilte die Beklagte bezogen auf sieben Musikwerke. Im Rahmen der Revision werden die ursprünglichen, abgewiesenen Klageanträge weiter
verfolgt, während die Revision von YouTube die vollständige Abweisung der Klage beinhaltet. Der Bundesgerichtshof (BGH) als Revisionsinstanz hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) die Frage im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft, sowie der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, sowie die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.