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Onlinebestellungen durch Kinder

Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig, sie können keine Verträge abschließen. Kinder ab 7 Jahren müssen die Eltern um Zustimmung bitten, damit ein Vertrag wirksam wird. Wenn ein Kind ohne Rücksprache mit den Eltern kauft und die Eltern sich darauf berufen, nicht zugestimmt zu haben, ist der Vertrag von Anfang an nichtig. Er muss auch nicht widerrufen oder angefochten werden.


Keine Regel ohne Ausnahme: Wenn das Kind nur einmal maximal so viel Geld zahlen muss, wie es von seinen Eltern als Taschengeld bekommt, darf das Kind dies ausgeben.


Anders sieht es wiederum bei sogenannten Abonnement aus. Wenn das Kind einen Vertrag abschließt mit der Folge einer monatlichen Zahlung, handelt es sich weit mehr als die Eltern wollen. Dann ist wiederum von einer Genehmigung der Eltern auszugehen und der Vertrag nichtig.


Wichtig ist, dass die Eltern unmittelbar nach Kenntnisnahme dem vermeintlichen Vertragspartner gegenüber dokumentieren, keine Elterneinwilligung zu geben bzw. eine Genehmigung zu verweigern.


Das Produkt muss selbstverständlich zurückgesandt werden, auch insoweit sollte eine sichere Dokumentation Verwendung finden. Bei Computerprogrammen muss sichergestellt werden, dass es deinstalliert wird. Dies gilt auch bei Downloads. Sämtliche gezogenen Leistungen sind zurückzuerstatten. Hat das Kind im Zusammenhang mit einem Abonnement dieses bereits eine Weile geführt, muss ggf. ein Monat bezahlt werden, nicht jedoch die gesamte Abonnementdauer.


Der Vertragspartner muss dafür sorgen, dass er weiß, wie alt seine Vertragspartner sind. Macht ein Kind falsche Angaben und umgeht eventuelle Sicherheitsvorkehrungen des Anbieters, kann die Eltern ein Mitverschulden treffen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Eltern ihre Kontodaten dauerhaft speichern, eine Kreditkarte zur freien Verfügung geben und damit dem Kind, welches überdies freien Zugang zu Endgeräten hat, die Möglichkeit erweisen, alleine einkaufen zu können.


Insoweit ändert sich grundsätzlich nichts an der Nichtigkeit der durch das Kind eingegangenen Verträge, allerdings kommt die Schadenersatzpflicht der Eltern in Betracht.