Wer regelmäßig als Influencer aktiv ist und Einnahmen erwirtschaftet, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Steuerpflicht unterliegen. Dazu bedarf es nicht zwingend als Voraussetzung der
Anmeldung eines Gewerbes beim zuständigen Amt. Es reicht die Aufnahme der Tätigkeit. Influencer sind umsatzsteuerrechtlich Unternehmer, sobald sie am Markt agieren. Sie sind verpflichtet,
Umsatzsteuererklärungen abzugeben. In der Folge besteht für Influencer die Verpflichtung, Erklärungen auch für Einkommens- und Gewerbesteuer abzugeben. Unterlässt man dies und wird dadurch Steuer
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe festgesetzt, kann dies zu gravierenden steuerstrafrechtlichen Folgen führen. Auch eine Gewerbeuntersagung als eine derartige Folge ist
nicht ausgeschlossen wegen verhaltensbedingter Unzuverlässigkeit.
Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung besteht auch dann, wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt.
Für Influencer beachtlich ist die Bewertung von Einladungen oder Überlassungen. Werden durch den Kunden der Influencer Produkte beispielsweise zur Verfügung gestellt, Hotel- und/oder
Restauranteinladungen oder gar Reisen zur Verfügung gestellt, handelt es sich dabei um steuerpflichtige Sachzuwendungen. Der Steuerpflichtige und damit auch Influencer haben zu klären und
nachzuweisen, mit welchem Wert eventuelle Sachzuwendungen in Ansatz zu bringen sind.