Das OLG Frankfurt hat mit Hinweisbeschluss vom 14.05.2020 eine Rechtsmittelrücknahme bewirkt. Zugrunde lag ein Ebay-Angebot für einen Pkw BMW im Wert von 12.000,00 €. Der Anbieter hatte sich in
seiner Auktionsbeschreibung fehlerhaft ausgedrückt und statt des Startpreises der Auktion in Höhe von 1,00 € die Sofortpreisfunktion aktiviert. Demzufolge erging ein Zuschlag auf der Basis von
1,00 €.
Die Vorgehensweise hat nach Auffassung des OLG nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag geführt. Die Auslegung der Willenserklärung sei eindeutig. Es sei offensichtlich gewesen, dass eine
Versteigerung gewollt war. Demzufolge kommt es auf den Fehler bei der Eingabe nicht an.